Eichung beantragt
[10.09.2020]
Denken Sie daran, bis spätestens zur 41 KW, die
Eichung zu beantragen, denn wer als Verwender von Messgeräten oder Messwerten
fahrlässig oder vorsätzlich gegen eichrechtliche Vorschriften verstößt, handelt
ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu
50.000,- EUR geahndet werden.
Die Verwender von Messgeräten verpflichten sich (§ 37 Abs. 3 und § 38
MessEG) , die Eichung rechtzeitig zu beantragen. Erfolgt der Antrag
auf Eichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist , wird das
Messgerät einem geeichten Messgerät dann gleichgestellt, wenn es dem
zuständigen Eichamt nicht mehr möglich ist, die Eichung bis zum Ablauf der
Eichfrist durchzuführen. Das Messgerät darf dann bis zur Eichung weiter
verwendet werden.
Einen aktuellen Eichantrag finden sie hier... oder
direkt auf der Internetseite des Eichamtes http://www.lbme.nrw.de/home/
Wichtig:
Laden Sie die Bestätigung vom Eichamt hinter Ihrem Tester in der PSP Datenbank www.pspdb.de hoch!